Lebenslagen
     Schule
          1. Schulpflicht und Schularten

8. Privatschulen

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird durch das Grundgesetz gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen müssen durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Gleichzeitig wird bei der Genehmigung von Privatschulen durch die Schulaufsichtsbehörde geprüft, ob die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.

Träger einer privaten Schule können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftungen, Vereine, Kirche, Unternehmen) sein.

Ersatzschulen erhalten nach Ablauf der Wartefrist (drei Jahre ab Unterrichtsaufnahme) Zuschüsse des Landes. Einzelheiten regelt das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (PSchG).

Der Besuch einer Privatschule kann Kosten (Schulgeld) verursachen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die Bedingungen der Aufnahme Ihres Kindes auf einer solchen Schule.

Eine Auflistung aller Privatschulen in Baden-Württemberg finden Sie in unserem Behördenwegweiser unter "P", "Privatschulen".

Weiterführende Informationen über Privatschulen bieten die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen.